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Satzung des ASV Eppstein 1970 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Angel-Sportverein (nachfolgend „Verein“ genannt) ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Eppstein/Taunus.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen: ASV Eppstein 1970 e.V. 

 
§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt:

1. eine einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, 

    Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen,     

    angelsportlichen Betätigung,

2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern,

3. die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens,

4. Pflege der Kameradschaft.

Der Verein ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. 

 
§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Aktives Mitglied des Angel-Sportvereins kann jeder werden, der Sportfischer ist oder werden will und den Angelsport als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- und Nebengewerbe ist, ferner sich verpflichtet die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen und zwei Drittel des Vorstandes seiner Aufnahme zustimmen. Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.  

 

(2) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können Jugendliche als Mitglieder in den AngelSportverein aufgenommen werden, sofern der Vorstand der Aufnahme zustimmt. Soweit die Hauptversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Aufnahme ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr. Jugendliche Vereinsmitglieder haben bei den Mitglieder- versammlungen kein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder, die im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollenden, gelten ab 01. Januar dieses Jahres als aktives Mitglied, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (z.B. Stimmrecht, voller Jahresbeitrag).  

 

(3) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Interessen des Vereins im Sinne des § 2 unterstützt.

 

(4) Jedes aktive Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftlichen Antrag zum Jahresende in eine Passive umwandeln. Passive Mitgliedschaft bedeutet:

  • Volles Stimmrecht bei allen Versammlungen

  • Befreiung von den festgesetzten Arbeitsstunden

  • Entrichtung des Jahresbeitrages

  • Angeln am Vereinsgewässer ist nur als Gastangler möglich.  

Auf Antrag ist eine Reaktivierung ohne Entrichtung der Aufnahmegebühr möglich.  

 

(5) Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen, erstmalig nach einem Kalenderjahr.  

 

(6) Ein Anspruch auf Rückerstattung der Aufnahmegebühr bzw. des Mitgliedsbeitrages besteht nicht. 

 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  


(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend den maßgeblichen Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen. Sie sind durch die Ausübung ihres Stimmrechtes zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet. Fördernde und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht; sie werden jedoch zu jeder Versammlung bzw. Veranstaltung eingeladen.  


(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich den maßgebenden Beschlüssen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen unterzuordnen und sie zu befolgen sowie ihre Beiträge und sonstigen Leistungen pünktlich zu entrichten. Rückständige Leistungen und Beiträge eines Mitgliedes schließen ein Angeln am Vereinsgewässer aus.  


(3) Die Mitglieder sind ferner dazu verpflichtet, die in der Hauptversammlung beschlossenen Arbeitsstunden abzuleisten oder ersatzweise die nicht geleisteten Stunden in Höhe des festgelegten Betrages abzugelten. In begründeten Härtefällen kann der Vorstand Mitglieder von der Verpflichtung zur Ableistung der Arbeitsstunden entbinden. Der Antrag ist in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Aktive Mitglieder, die zum 01.01.1997 oder später in den Verein aufgenommen werden, können erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens 5 Jahren von der Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden bzw. der Zahlung von Arbeitsstundenersatzbeträgen befreit werden.   


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft  


(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es  

  1. ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,

  2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet,

  3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieses schädigt,  

  4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt. 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:  

  1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,

  2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen über die Dauer von mehr als drei Monaten in Rückstand geblieben ist,

  3. Vorgaben des Vorstands oder der Mitgliederversammlung wiederholt nicht oder nur unzureichend nachkommt.  


(2) Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand und bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung sowie der Verpflichtung zum Ausgleich von ggf. bestehenden weiteren  Verbindlichkeiten gegenüber dem ASV Eppstein bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Der Ausschlussbescheid ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und dem ausgeschlossenen Mitglied zuzustellen. Die Zustellungskosten sowie alle weiteren im Zuge des Ausschlussverfahrens entstandenen Aufwendungen sind ebenfalls von dem ausgeschlossenen Mitglied zu tragen.  


(3) Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand Einspruch zu erheben, der nach nochmaliger Klärung des Sachverhaltes, und Anhören des Beschuldigten den bisherigen Entscheid des Vorstands abschließend bestätigt, mildert oder aufhebt.   


§ 6 Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr  sowie des Ersatzbetrages für nicht geleistete Arbeitsstunden  


(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages für die aktiven, passiven, jugendlichen und fördernden Mitglieder sowie die Ersatzbeträge für nicht geleistete Arbeitsstunden werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung/Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt.  


(2) Die Aufnahmegebühr ist im Laufe des ersten Mitgliedsjahres zu entrichten. Der Vorstand kann im Einzelfall abweichende Ratenzahlung gewähren.  


(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 15. März zu zahlen, sofern die Jahreshaupt- versammlung/Hauptversammlung keine anderweitige Regelung trifft.  


(4) Die Ersatzbeträge für nicht geleistete Arbeitsstunden sind nach Erhalt der Zahlungsaufforderung sofort, jedoch bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.  


(5) Die Mitglieder sind verpflichtet sicherzustellen, dass Beiträge, Aufnahmegebühr, Arbeits- stundenersatzbeträge sowie alle weiteren Forderungen des Vereins im Sinne einer wirtschaftlichen Vorstandsarbeit durch Bankeinzugsverfahren ausgeglichen werden können.    


§ 7 Vorstand des Vereins  


(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:  
      - dem Vorsitzenden

      - dem Kassenwart

      - dem Schriftführer.    

   

Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlichen Hauptversammlung im Wechsel jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und zwar:  
   a) Vorsitzender          b) Kassenwart            c) Schriftführer      

Weitere Vorstandsmitglieder können für spezielle Aufgaben (z.B. Gewässerwarte), sonstige allgemeine Aufgaben oder Projekte (Beisitzer) bei Bedarf und auf Vorschlag des Vorsitzenden hinzu gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder haben auf der jährlichen Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.  


(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.  


(3) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuständig und verantwortlich, sofern nach dieser Satzung nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.  


(4) Der Vorsitzende  oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter ruft die Vorstandssitzungen in regelmäßigen Abständen oder je nach Erfordernis ein und leitet sie. Die Vorstandssitzungen sind bei ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte sowie Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.  


(5) Der Vorsitzende hat grundsätzlich eine einvernehmliche Beschlussfassung im Vorstand anzustreben. Im Übrigen werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, sofern nicht im Einzelfall in dieser Satzung andere Mehrheiten vorgegeben sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. dessen Vertretung den Ausschlag.   


(6) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie habe die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.    


§ 8 Kassenwart, Entlastung des Gesamtvorstandes  


(1) Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen fortlaufend nummeriert zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie durch den Vorsitzenden angewiesen sind.  


(2) Die Kasse ist zum Jahresabschluss abzuschließen und von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu wählenden Mitgliedern zu prüfen zu abzuzeichnen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Durch die Kassenprüfer ist die Entlastung des Kassenwartes wie des Gesamtvorstandes zu beantragen.

 
(3) Wird durch die Kassenprüfer den Mitgliedern kein Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes unterbreitet, so sind die Gründe hierfür in schriftlicher Form anzugeben und der Mitglieder- versammlung vorzulegen.   


§ 9 Mitgliederversammlungen  


(1) Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich bis zum 31. März stattfinden. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Unter dieser Voraussetzung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.  


(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb eines Monats stattfinden, wenn der Vorsitzende es für nötig hält, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.  


(3) Mitgliederversammlungen sollen, sofern hierfür Bedarf besteht, in regelmäßigen Abständen angesetzt werden. Sie dienen durch Vorträge der Belehrung auf allen Gebieten der Sportfischerei sowie der Pflege der Kameradschaft. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.  


(4) Alle Beschlüsse werden vom Schriftführer im Protokollbuch schriftlich festgehalten und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Es besteht kein Anspruch der Mitglieder auf Zusendung der Protokolle in Papierform. Sofern die technischen Möglichkeiten gegeben sind, sollen Niederschriften den Mitgliedern in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen wird die Niederschrift eine Stunde vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand, elektronischer Übermittlung oder unmittelbar nach Einsichtnahme bei der Mitgliederversammlung eine schriftliche Beanstandung der Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden erfolgt. Sofern für die laufende Geschäftsführung besonders wichtige Inhalte der Niederschrift beanstandet werden, so ist hierzu eine separate Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann abschließend über die Beanstandung entscheidet.    


§ 10 Stimmabgabe, Wahlverfahren und Mehrheit bei Mitgliederversammlungen  


(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nach den Regelungen dieser Satzung im Einzelfall nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt neue geheime Abstimmung. Hat sich auch jetzt noch keine Mehrheit ergeben, so ist der Antrag bzw. Wahlvorschlag abgelehnt.  


(2) Stehen mehr als zwei Wahlvorschläge oder Anträge zur Abstimmung an und erhält ein Wahlvorschlag oder ein Antrag bei der ersten Abstimmung nicht die einfache Mehrheit gemäß Absatz 1,  finden weitere Abstimmungen mit der Maßgabe statt, dass jeweils der Antrag oder Wahlvorschlag mit der geringsten Stimmenzahl ausscheidet. Diese Vorgehensweise ist so lange fortzusetzen, bis ein Antrag bzw. ein Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält oder nur noch ein Antrag oder Wahlvorschlag vorliegt. Wird über diesen letzten Antrag entschieden, richtet sich das Vorgehen nach Absatz 1. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Anträgen oder Wahlvorschlägen ist eine Stichwahl bzw. zusätzlich Abstimmung erforderlich; im Übrigen entscheidet das vom Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

 
(3) Eine geheime Abstimmung wird erforderlich, sofern dies ein Mitglied beantragt. Bei geheimer Abstimmung ist aus den Reihen der Mitglieder einschließlich des Vorstandes ein Wahlausschuss zu berufen, der aus dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und zwei Beisitzern besteht; sie sind jedoch nicht wählbar. Der Vorsitzende des Ausschusses gibt der Versammlung das Abstimmungsergebnis bekannt.  


(4) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist zwingend vorgeschrieben bei:  
1. Der Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der zweijährigen Wahlperiode 2. Aufnahme von weiteren Punkten auf die Tagesordnung  


(5) Eine Drei-Viertel-Mehrheit ist zwingend vorgeschrieben bei

         1. Satzungsänderung oder

         2. Auflösung  
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist innerhalb der nächsten sechs Wochen durch eine weitere, eigens hierzu einberufenen Hauptversammlung, mit Drei-Viertel-Mehrheit zu bestätigen.  


(6) Eine Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist nicht möglich.       


§ 11 Nutzung von E-Mail, Internet und sonstiger elektronischer Medien  


Einladungen, Protokolle, sowie weitere Informationen und Benachrichtigungen können durch den Vorstand grundsätzlich per E-Mail oder über sonstige elektronische Übertragungsmedien versandt werden, sofern das Mitglied über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt.   


§ 12 Satzungsänderung und Auflösung  


(1) Über eine Satzungsänderung oder Auflösung kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 9 Absatz 2 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigen Abstimmung klar erkenntlich sein muss, entschieden werden.  


(2) Das bei Auflösung nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird gemäß § 45 BGB verteilt.    

 

 

Eppstein (Taunus), den 25. März 2011

 

gez. Stefan Wick                                       gez. Stefan Frank

Vorsitzender                                              stellv. Vorsitzender

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